Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Sie sind zu 100 % steuerbar.
Steuerfrei sind:
- die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet werden;
- Kapitalzahlungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) verwendet oder in eine andere Form der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) übertragen werden. Ein solcher Einkauf ist nicht abzugsfähig.
Staatssteuer
Diese Leistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Die Steuer beträgt einen Viertel der ordentlichen Steuer. Die Steuer wird für das Jahr festgesetzt, in dem die Leistung fällig geworden ist.
Bundessteuer
Die Besteuerung erfolgt zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife
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